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Beschädigter Privatwagen: Nicht jeder Verweis auf alternative Reparaturmöglichkeit ist hinnehmbar

Ein Verweis an eine Werkstatt deutlich außerhalb des eigenen Wohnorts ist für Privatpersonen mit Privatwagen unzumutbar.

Das Fahrzeug eines in Frankfurt am Main wohnenden Mannes wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Geschädigte ließ einen Kostenvoranschlag erstellen, wonach sich die Reparaturkosten auf 1.650 EUR netto beliefen, die er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangte. Diese verwies ihn allerdings auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit ins Maintal. In einer dort gelegenen Werkstatt hätte das Fahrzeug für netto 1.460 EUR repariert werden können. Genau diesen Betrag zahlte sie deshalb an den Geschädigten aus.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG) ist die Haftpflichtversicherung verpflichtet, den höheren Nettobetrag in Höhe von 1.650 EUR zu zahlen. Die Behauptung der Versicherung, der Geschädigte müsse sich auf eine günstigere Reparatur seines Fahrzeugs ins Maintal verweisen lassen, ist nicht zulässig. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht zu entnehmen, dass stets nur die Reparaturkosten der billigsten Werkstatt im Umland - im Großraum Frankfurt am Main ist dies bei Karosserie- und Lackschäden regelmäßig die Firma im Maintal - zugrunde zu legen sind. Vielmehr sind im Rahmen einer grundsätzlich zulässigen Verweisung die marktüblichen Preise der Werkstätten zu berücksichtigen, die sich in der näheren Umgebung des Geschädigten befinden. Ein Verweis an eine Werkstatt deutlich außerhalb des eigenen Wohnorts ist unzumutbar - zumindest wenn eine Privatperson mit ihrem Privatwagen betroffen ist.

Hinweis: Das Urteil des AG entspricht der ständigen BGH-Rechtsprechung. Der Geschädigte muss bei einer fiktiven Abrechnung nicht jeden Verweis auf eine kostengünstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hinnehmen. Die ihm genannte Werkstatt muss sich im unmittelbaren Bereich seines Wohnorts befinden. Sie darf maximal 20 km entfernt sein.


Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.01.2014 - 30 C 2744/13 (47)  
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2014)

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