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Kündigung rechtens: Der rauchende Mieter

Mieter dürfen grundsätzlich in ihrer Wohnung rauchen. Wann sie trotzdem eine Kündigung riskieren, zeigt dieses Urteil.

Ein 74-jähriger Mieter bewohnte bereits seit über 40 Jahren die Erdgeschosswohnung eines Mehrfamilienhauses. Laut Hausordnung war das Rauchen nur auf dem Dachboden und im Keller nicht gestattet. Der Mieter, der seit 50 Jahren rauchte, konsumierte in seiner Wohnung täglich mindestens 15 Zigaretten und nutzte den Raum auch für Feiern mit ebenfalls rauchenden Gästen. Die Wohnungstür des Beklagten war durch den Rauch sogar von außen braun verfärbt. Die Vermieterin forderte ihn daher mehrfach mündlich sowie schriftlich auf, die für die Mitmieter starke Geruchsbelästigung einzustellen. Abmahnungen wurden erteilt, es folgten Kündigung und Räumungsklage. Das Landgericht Düsseldorf (LG) gab der Klage statt. Der Mieter muss ausziehen. Nicht verhindert zu haben, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht, war ausschlaggebend für einen schwerwiegenden Pflichtverstoß als Kündigungsgrund. Statt die Geruchsbelästigung einzudämmen, hat der Mieter diese sogar noch gefördert, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert hatte.

Hinweis: Das LG hat die Revision zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung dieser heiklen Sachlage zu ermöglichen. Gänzlich falsch scheint das Urteil nicht zu sein: Die Belästigung von Mitbewohnern muss unterbleiben.


Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2014 - 21 S 240/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2014)

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