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Gewerbemietvertrag: Eingehaltene Schriftform schützt vor überraschender Kündigung

Wer einen befristen Gewerbemietvertrag abschließt, muss besonders aufpassen. Sonst kann es passieren, dass die Befristung, die einen bestimmten Mietzeitraum garantieren soll, unwirksam ist.

Im Gesetz heißt es, dass ein nicht in schriftlicher Form abgeschlossener Mietvertrag über die Dauer von mehr als einem Jahr für unbestimmte Zeit gilt - er somit auch mit den gesetzlichen Kündigungsfristen kündbar ist. So erging es auch einer Gewerbemieterin. Mit den Voreigentümern einer als Einkaufszentrum genutzten Gewerbeimmobilie wurde ein Mietvertrag für die Zeit ab Juni 2007 mit einer festen Mietzeit von zehn Jahren abgeschlossen. Im Mietvertrag wurde auf einen "beiliegenden Mietflächenplan" verwiesen, in dem die Mietfläche jedoch nicht eindeutig gekennzeichnet war. Als die Eigentümerin wechselte, wurde unter Hinweis auf die nicht eingehaltene Schriftform des Mietvertrags die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.12.2010 erklärt und Räumungsklage eingereicht.

Der Bundesgerichtshof urteilte dazu, dass der Mietvertrag wegen der unzureichenden Bezeichnung des Mietgegenstands nicht die erforderliche schriftliche Form für die wirksame Vereinbarung einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr wahrt. Er gilt deshalb als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann daher ordentlich gekündigt werden.

Hinweis: Die Mieter müssen das Objekt räumen, obwohl sie dachten, sie hätten einen Mietvertrag über zehn Jahre - und das nur, weil die gemietete Fläche nicht genau im Vertrag festgelegt war.


Quelle: BGH, Urt. v. 30.04.2014 - XII ZR 146/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2014)

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