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Extremer Streit: Keine Beendigung der gemeinsamen elterlichen Sorge zum Wohle des Kindes

Eltern in Trennung sind oftmals extrem zerstritten, Erziehungskonzepte gehen in völlig unterschiedliche Richtungen und beide Elternteile sind der Ansicht, jeweils besser für die Kindeserziehung geeignet zu sein.

Eine solche Situation ist danach zu entscheiden, was dem Wohl der Kinder dient. Wenn sich jeder Elternteil für geeigneter hält, die Erziehung der Kinder zu übernehmen, stehen sich die Eltern oft unversöhnlich gegenüber.

Wer nun meint, ein Gericht werde die elterliche Sorge oder einen Teil davon dem Elternteil zusprechen, der für die Erziehung besser geeignet ist, irrt. Darauf kommt es nämlich nicht ausschlaggebend an. Das Wohl der Kinder bestimmt sich nicht danach, wer erziehungsgeeigneter ist. Dem Wohl des Kindes dient es vielmehr, einen Weg einzuschlagen, durch den die ungünstige Auswirkung des elterlichen Konflikts aufgehoben wird. Wenn sich deshalb absehen lässt, dass dieser Streit durch einen gerichtlichen Eingriff in die gemeinsame elterliche Sorge nicht endet, hat es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu verbleiben.

Hinweis: Die hier vorgestellte gerichtliche Entscheidung zeigt, dass es nicht nur wenig hilfreich - sondern sogar schädlich - ist, die gemeinsame elterliche Sorge zu beenden, indem man den Streit mit dem anderen Elternteil "wild" darstellt und ausführlich auf die Auseinandersetzungen eingeht. Es geht nicht unbedingt darum, welcher Elternteil welches schlechte Verhalten an den Tag gelegt hat, oder gar darum, eindeutig Schuld zuzuweisen. Es geht vielmehr darum, eine Problemlösung zugunsten des Kindes zu finden. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist dabei nur ausnahmsweise der richtige, vom Gesetzgeber vorgesehene Weg.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2014 - 13 UF 175/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2014)

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