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Nichtbeantragter Urlaub: Arbeitgeber ist zur selbsttätigen Erfüllung verpflichtet

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt? Kann er dann später eine Abgeltung verlangen?

Ein Arbeitnehmer hatte nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Abgeltung seines Urlaubs für das letzte Kalenderjahr gefordert. Völlig unstreitig hat der Arbeitgeber ihm den Urlaub nicht gewährt, da der Arbeitnehmer diesen zuvor erst gar nicht geltend gemacht hatte. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) verurteilte den Arbeitgeber trotz dieser Tatsache zur geforderten Urlaubsabgeltung. Der Arbeitgeber hat seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und ist somit zum Schadensersatz verpflichtet.

Hinweis: Das Bundesarbeitsgericht ist bislang anderer Ansicht. Danach hängt ein solcher Anspruch davon ab, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug setzt. Das LAG bürdet dem Arbeitgeber allerdings mehr Pflichten auf und verlangt von ihm, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.06.2014 - 21 Sa 221/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2014)

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