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Gesetzliche Anforderungen: Rauchmelder in der Wohnungseigentumsanlage

Wie zu erwarten, hat der Einbau von Rauchmeldern zu Streit in Wohnungseigentumsanlagen geführt. Umso wichtiger ist dieses Urteil des Landgerichts Braunschweig (LG).

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, dass Rauchwarnmelder im Rahmen eines Zehnjahresvertrags angemietet und von einer Firma gewartet werden. Die Kosten sollten nach Miteigentumsanteilen verteilt werden. Gegen diesen Beschluss klagte ein Wohnungseigentümer.

Zu Recht, wie das LG urteilte. Denn der Beschluss widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Der Wohnungseigentümer hatte nämlich bereits seit Jahren in seinen Räumen Rauchmelder. Das war durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht berücksichtigt worden. Zwar ist der Einbau von Rauchmeldern künftig verpflichtend und die Verwaltung muss sicherstellen, dass sämtliche Rauchwarnmelder zuverlässig arbeiten. Dies muss auch überprüft werden können, gerade um den Versicherungsschutz zu gewährleisten. Es ist aber auch möglich, dass der Wohnungseigentümer, der bereits Rauchwarnmelder angeschafft hat, der Verwaltung gegenüber nachweist, dass die betreffenden Geräte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Wartung in dem erforderlichen Umfang durchgeführt wird.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass also nicht immer teure Wartungsverträge abgeschlossen werden müssen. Dies sollten Verwalter und Wohnungseigentümergemeinschaften berücksichtigen.


Quelle: LG Braunschweig, Urt. v. 07.02.2014 - 6 S 449/13 (154)
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2014)

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