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Krankheitsbedingte Kündigung: Steuerbares Verhalten kann vorhergehende Abmahnung erfordern

Vor einer krankheitsbedingten Kündigung ist grundsätzlich keine Abmahnung erforderlich. Denn meist liegt der Kündigungsgrund nicht im Verhalten des Arbeitnehmers, sondern in seiner Person begründet. Deshalb wird in der Regel auch davon ausgegangen, dass eine Abmahnung keine Besserung des Gesundheitszustands bewirken kann. Aber Vorsicht: Dieser Grundsatz gilt nicht immer - es gibt durchaus Ausnahmen.

Eine Arbeitnehmerin war bereits seit Jahren bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und durch einen Tarifvertrag ordentlich unkündbar. Dann bemerkte der Arbeitgeber Spannungen innerhalb der Abteilung. Die Mitarbeiterin sprach mit sich selbst und machte abfällige Bemerkungen über Kollegen. Später behauptete sie, sie werde verfolgt, fotografiert und ihr Telefon werde abgehört. Diese Maßnahmen seien vom Management des Arbeitgebers genehmigt. Zudem dusche sie nur noch mit Kleidung und ihr Haus werde durchleuchtet. Daraufhin unterzog sich die Mitarbeiterin einer psychologischen Behandlung und nahm Medikamente ein. Zwei Jahre später traten dieselben Symptome erneut auf. Die Mitarbeiterin behauptete, sie würde verfolgt, außerdem füge ihr das Management mittels hoch entwickelter drahtloser Technologie Schmerzen zu. Als sie sich schließlich weigerte, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und mitteilte, dass sie gesund sei, wurde das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit einer sozialen Auslauffrist gekündigt. Gegen diese Kündigung klagte die Mitarbeiterin und bekam Recht. Es hätte in diesem Fall einer erfolglosen Abmahnung bedurft, bevor der Arbeitnehmerin gekündigt werden durfte. Denn auch bei personenbedingten Kündigungen kann eine Abmahnung geboten sein, sobald der Arbeitnehmer den personenbedingten Kündigungsgrund durch steuerbares Verhalten beseitigen könnte.

Hinweis: Jeder Fall ist eben anders - manchmal kann selbst vor einer krankheitsbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich sein.


Quelle: LAG Hessen, Urt. v. 18.03.2014 - 13 Sa 1207/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2014)

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