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Unentschuldbare Pflichtverletzung: Berufsgenossenschaftlicher Erstattungsanspruch Arbeitgebern gegenüber

Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, hat er Ansprüche der Berufsgenossenschaft gegenüber. Und manchmal versucht diese, sich die Kosten vom Arbeitgeber zurückzuholen.

Ein Bauunternehmer führte zusammen mit einem bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer Verschalungsarbeiten für eine Kellergeschossdecke durch. Als der Arbeitgeber kurz vor Ende der Arbeiten die Baustelle verließ, wies er seinen Mitarbeiter an, im Bereich des Schachts die Schalplatten zu verkürzen und dann auf dem Trägerbalken zu vernageln.

Als der Mitarbeiter die unbefestigten Schalplatten betrat, kippte er mit der Platte um und stürzte 2,40 m tief auf den Betonfußboden des Kellergeschosses. Dabei erlitt er schwere Kopfverletzungen und brach sich das Schulterblatt. Die Berufsgenossenschaft kam als gesetzlicher Unfallversicherer für die Folgen des Arbeitsunfalls auf, verlangte allerdings vom Beklagten die Erstattung der Kosten von etwa 56.000 EUR. Diese Klage wies das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein allerdings ab. Denn der Arbeitgeber haftet nur dann, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten zu werten. Und hier hatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter sogar angewiesen, die Arbeiten noch durchzuführen.

Hinweis: Wegen der an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beiträge sollen Arbeitgeber grundsätzlich von einer Haftung freigestellt sein. Sie sollen im Wege des Rückgriffs nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine besonders krasse und schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt. Nur in einem solchen Fall hat der Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft die Aufwendungen für den Arbeitsunfall zu erstatten.


Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 06.03.2014 - 11 U 74/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2014)

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