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Fiktive Kosten: Haushaltsführungsschäden können auch pauschal abgerechnet werden

Bei der fiktiven Abrechnung eines sogenannten Haushaltsführungsschadens können 8 EUR pro Stunde veranschlagt werden.

Eine Fußgängerin wurde bei einem Verkehrsunfall verletzt, als sie auf dem Gehweg von einem rückwärts fahrenden Pkw angefahren und umgestoßen wurde. Hierbei brach sie sich beide Oberarme. Da sie aufgrund der erlittenen Verletzungen ihren Haushalt nicht in gewohntem Umfang führen konnte, verlangte sie von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Erstattung des Haushaltsführungsschadens - und das, obwohl sie eine entsprechende Haushaltshilfe nicht eingestellt hatte.

Das Oberlandesgericht München (OLG) hat der Geschädigten fiktive Haushaltshilfekosten zugesprochen und ausgeführt, dass die Einstellung einer Haushaltshilfe nicht erforderlich ist, um Schadensersatz zu erhalten. Das Gericht geht bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens von einem Zweipersonenhaushalt mittleren Zuschnitts aus. Die Geschädigte, die mit ihrem Ehemann in einer 85 m² großen Wohnung lebt, hatte vor dem Unfall die Pflanzenpflege, Waschen, Einkaufen, Zubereitung von Essen, Putzen und Ordnunghalten, Planung, Abwicklung von Schriftverkehr, Bankgeschäfte und Autopflege übernommen. Das OLG hat aufgrund der erlittenen Verletzungen für zwölf Tage einen täglichen Zeitbedarf von 6,14 Stunden und für weitere 34 Tage in Höhe von 5,22 Stunden errechnet. Es geht ferner von einem Stundensatz von 8 EUR aus, so dass der Geschädigten insgesamt ein Betrag von 2.009 EUR zugesprochen wurde.

Hinweis: Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass ein Haushaltsführungsschaden auch fiktiv abgerechnet werden kann. Streit besteht regelmäßig darüber, über welchen Zeitraum, für wie viele Stunden pro Tag und welcher Stundensatz bei der Abrechnung zugrunde zu legen ist. Die Rechtsprechung zur Höhe des Stundensatzes bei fiktiver Abrechnung ist uneinheitlich. Je nach Gericht werden Beträge zwischen 7 EUR und 10 EUR zugesprochen.


Quelle: OLG München, Urt. v. 21.03.2014 - 10 U 1750/13 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2014)

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