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Der Name sagt's: Auf Frustrierungsschäden bleiben Geschädigte meistens sitzen

Frustrierungsschäden sind Aufwendungen, die ein Geschädigter vor dem Schadensereignis in die nun beschädigte Sache investiert hat. Und diese sind - wie der Name es erahnen lässt - grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Der Halter eines Pkws geriet in einen unverschuldeten Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Erst sechs Tage vor dem Unfall hatte er an seinem Fahrzeug noch Reparaturarbeiten durchführen lassen, deren Kosten er nunmehr von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt verlangte.

Das Oberlandesgericht Köln hat jedoch entschieden, dass kein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch besteht. Mit seinem gerichteten Anspruch macht der Geschädigte nämlich einen sogenannten Frustrierungsschaden geltend. Darunter versteht man jene Investitionen, die durch den Schadenseintritt völlig sinn- und nutzlos geworden sind. Solche Frustrierungsschäden sind jedoch nicht erstattungsfähig, da sie nicht kausal bedingt durch das Schadensereignis entstanden sind. Ob der Geschädigte Aufwendungen für das beschädigte Fahrzeug getätigt hat, die wegen des Schadensfalls fehlgeschlagen sind, ist dabei unerheblich. Denn der Vermögenswert einer Sache ergibt weder daraus, ob diese im Zeitpunkt des Schadensfalls gegen Geld hätte verwertet werden können, noch anhand des Aufwands, den der Geschädigte erbringen musste, um an die Sache zu gelangen oder diese instand zu setzen.

Hinweis: Nach Verkehrsunfällen stellt sich für den Geschädigten oftmals die Frage, ob er Kosten erstattet bekommt, die er vor dem Unfall aufgewandt hat. Es ist allgemeine Auffassung, dass Frustrierungsschäden nicht erstattungsfähig sind. Anderenfalls könnte zum Beispiel ein bei einem Verkehrsunfall Verletzter, der stationär im Krankenhaus behandelt wird, für diese Zeit die Miete für seine Wohnung ersetzt verlangen. Muss der Geschädigte wegen des Unfalls allerdings einen Theaterbesuch ausfallen lassen, steht ihm ein Ersatzanspruch in Höhe des Ticketwerts zu. Das Unfallereignis entwertet in diesem Fall den Anspruch auf die Genussmöglichkeit und mindert dementsprechend den Wert des Vermögens des Geschädigten.


Quelle: OLG Köln, Urt. v. 22.05.2014 - 15 U 180/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2014)

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