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Astbruch: Kommune steht bei öffentlichen Bäumen in der Verkehrssicherungspflicht

Wer haftet bei der Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen herabstürzenden Ast? Und wie weit gehen die Verkehrssicherungspflichten der Städte und Gemeinden? Das ergibt sich aus einem neuen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).

Ein Fahrzeug wurde ordnungsgemäß in einer Parkbucht abgestellt. Neben dem Parkplatz stand eine Linde, von der ein Ast abbrach und den Wagen beschädigte. Es entstand ein Schaden von fast 5.000 EUR. Der Eigentümer des Fahrzeugs verlangte nun von der Stadt diesen Betrag. Er war der Ansicht, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hatte. Nach dem Urteil des OLG war dem auch tatsächlich der Fall. Zwar gab es regelmäßige Kontrollen des Baums, die Linde wies jedoch bereits konkrete Gefährdungen auf. Deshalb reichte eine alleinige Sichtkontrolle nicht mehr aus.

Hinweis: Der Eigentümer eines Baums muss die Maßnahmen treffen, die zum Schutz gegen Astbruch erforderlich sind. In aller Regel reicht dafür eine Sichtprüfung aus. Eine fachmännische Untersuchung ist aber immer dann durchzuführen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für die fehlende Stabilität des Baums gibt.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2014 - 11 U 57/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2015)

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