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Tiefergelegt aufgesessen: Mangelnde Sorgfalt beim Überhangparken verhindert Schadensersatzanspruch

Erleidet ein tiefergelegtes Fahrzeug beim sogenannten Überhangparken an einem zu hohen Bordstein Schäden, kann der Fahrer hierfür in der Regel keinen Schadensersatz gelten machen.

Ein Pkw-Fahrer beschädigte bei Dunkelheit beim Einparken in eine Parkbucht die Verkleidung seines vorderen Stoßfängers. Sein tiefergelegtes Fahrzeug wies dabei eine unterdurchschnittliche Bodenfreiheit von nur zehn Zentimetern auf. Zum Unfallzeitpunkt war eine vorgesehene Bepflanzung der Randsteine noch nicht vorgenommen, ebenso war die vorgesehene Beleuchtungseinrichtung nicht installiert.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht dem Geschädigten dennoch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspficht zu. Laut Gericht muss ein Verkehrssicherungspflichtiger nämlich nur jene Gefahren ausräumen und vor ihnen warnen, die für den Benutzer bei aller Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, so dass er sich darauf nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Im vorliegenden Fall war die stirnseitige Begrenzung der Parkbuchten durch das Anbringen der 20 Zentimeter hohen Randsteine und die Bepflanzung so ausgestaltet, dass ein sogenanntes Überhangparken ersichtlich nicht stattfinden kann bzw. nicht stattfinden soll. Dies war trotz bestehender Dunkelheit für einen aufmerksamen Pkw-Fahrer erkennbar. Zudem wusste der Geschädigte, dass sein Fahrzeug tiefergelegt war, woraufhin er der Höhe der vorhandenen Randsteine sein ganz besonderes Augenmerk hätte widmen müssen.

Hinweis: Randsteine dienen der Begrenzung der eigentlichen Parkfläche. Sie sind - was jeder Verkehrsteilnehmer wissen sollte - schon entsprechend ihrer Begrenzungsfunktion nicht ohne weiteres zum "Überhangparken" mit den vorderen Fahrzeugkarosserieteilen geeignet bzw. konzipiert.


Quelle: BGH, Urt. v. 24.07.2014 - III ZR 550/13 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2015)

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