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Klageverzichtsklausel: Widerrechtliche Kündigungsandrohung macht Aufhebungsvertrag unwirksam

Vorsicht ist für Arbeitgeber angebracht, wenn ein Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht abgeschlossen wird, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, nicht vor das Arbeitsgericht zu ziehen.

Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer nahm aus dem Lager des Arbeitgebers zwei Fertigsuppen - ohne Bezahlung. Der Arbeitgeber drohte mit einer außerordentlichen Kündigung und einer Strafanzeige. Der davon eingeschüchterte Suppendieb schloss daraufhin mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis ohne die Zahlung einer Abfindung mit sofortiger Wirkung enden sollte. Der Aufhebungsvertrag enthielt neben einem Widerrufsverzicht auch den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Noch am selben Tag erklärte der Arbeitnehmer die Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen einer widerrechtlichen Drohung. Schließlich klagte er vor Gericht auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung sei wegen des langjährigen, bislang unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht vertretbar gewesen. Das Bundesarbeitsgericht, das final darüber entscheiden sollte, hat die Sache an das zuständige vorinstanzliche Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob eine widerrechtliche Drohung des Arbeitgebers vorlag. Der vorgesehene Verzicht einer Klage nimmt dem Arbeitnehmer letztendlich die Möglichkeit, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Das ist aber nur dann mit dem Gesetz vereinbar, wenn die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war. Erfolgt eine Drohung widerrechtlich, ist auch die Klageverzichtsklausel unwirksam - und damit der gesamte Aufhebungsvertrag. Diese Faktenlage muss das LG nun klären.

Hinweis: Wird ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, kann dieser Verzicht einen Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Das ist dann der Fall, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.


Quelle: BAG, Urt. v. 12.03.2015 - 6 AZR 82/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2015)

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