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Mindestlohn bei Bereitschaft: Kein Anspruch auf Vergütung als Vollarbeitszeit

Bereitschaftsdienst ist eine besondere Form der Arbeit, z.B. bei Rettungsdiensten, bei der Polizei oder bei Beifahrern im Transportwesen. Die Arbeitnehmer erhalten für die Bereitschaftszeiten in aller Regel eine geringere Vergütung als für ihre direkte Tätigkeit. Darf diese Vergütung aber unter den gesetzlichen Mindestlohn fallen?

Auf das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters im Rettungsdienst fand der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD-V) Anwendung. Danach beträgt die tarifliche Wochenarbeitszeit zwar 39 Stunden, im Rettungsdienst können allerdings Bereitschaftszeiten anfallen. Diese werden nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet. Der Mitarbeiter machte nun weitere Ansprüche geltend. Seiner Meinung nach waren die tariflichen Regelungen des TVöD zur Vergütung von Bereitschaftszeiten nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) unzulässig geworden. Deshalb sei ihm für jede Stunde Bereitschaftszeit eine zusätzliche Vergütung von 8,50 EUR zu zahlen. Das Arbeitsgericht Aachen war jedoch anderer Auffassung. Es hielt die Regelungen im TVöD für rechtmäßig. Außerdem hätte der Mitarbeiter, selbst wenn die Bereitschaftszeiten nach dem MiLoG wie die Vollarbeitszeit zu vergüten wären, durchschnittlich mehr Geld als 8,50 EUR pro Stunde erhalten.

Hinweis: Gibt es in Tarif- oder Arbeitsverträgen keine Vereinbarung zur Bezahlung der Bereitschaftszeiten, sind die Zeiten wie jede andere Arbeit auch zu vergüten. Und natürlich ist der gesetzliche Mindestlohn dabei zu beachten.


Quelle: ArbG Aachen, Urt. v. 21.04.2015 - 1 Ca 448/15h
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2015)

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