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Unzulässiger Eigentümerbeschluss: Wortlaut verbietet das Abstellen von Fahrrädern auf Tiefgaragenstellplatz

Eine Tiefgarage dient dem Abstellen von Kraftfahrzeugen. Etwas anderes darf die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ohne weiteres beschließen.

Es ging um einen Rechtsstreit in einer Wohnungseigentumsanlage. Im Rahmen einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich der Beschluss gefasst, dass auf einem Tiefgaragenstellplatz Fahrradständer errichtet werden sollen. Dagegen wandten sich einige Eigentümer. Das Landgericht urteilte, dass bei einer Zweckbestimmung in der Teilungserklärung ein abändernder Beschluss durch die Eigentümerversammlung nicht möglich ist. Steht in der Teilungserklärung das Wort "Tiefgaragenstellplatz", ist eine Auslegung nach dem Wortlaut eindeutig. Dort sollen Kraftfahrzeuge abgestellt werden - und keine Fahrräder. Deshalb konnte die Wohnungseigentümergemeinschaft Entsprechendes nicht beschließen.

Hinweis: Eine Regelung in der Teilungserklärung kann nicht einfach durch einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung geändert werden. Gegebenenfalls kann einstimmig die Teilungserklärung geändert werden. Dann wird allerdings jeder Eigentümer den Gang zum Notar nehmen müssen.


Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 17.06.2015 - 318 S 167/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2016)

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