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Bezug auf Gegengutachten: Die Kosten eines Ergänzungsgutachtens sind durchaus erstattungsfähig

Die Kosten eines Zusatzgutachtens sind unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zur Überprüfung von Kürzungen durch den Schädiger zu erstatten.

Nach einem unverschuldeten Unfall ließ der Geschädigte ein Sachverständigengutachten erstellen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung legte dieses ihrem Haussachverständigen vor, der Kürzungen bei den Stundenverrechnungssätzen, beim Lackmaterial und bei den Ersatzteilpreisaufschlägen vornahm. Der Geschädigte beauftragte erneut den von ihm zuvor beauftragten Sachverständigen - dieses Mal mit einem Zusatzgutachten, das sich thematisch mit den besagten Kürzungen auseinandersetzte. Die gegnerische Haftpflichtversicherung lehnte die Erstattung der hierfür entstandenen Zusatzkosten jedoch ab.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Rotenburg ist die Versicherung jedoch durchaus dazu verpflichtet, diese zusätzlichen Gutachterkosten zu erstatten, da sie als notwendige Kosten der Schadensermittlung anzusehen sind. Der vom Geschädigten beauftragte Gutachter hat zu den Einwendungen des gegnerischen Sachverständigen ergänzend Stellung genommen, und diese weitere, neue gutachterliche Stellungnahme wurde erst aufgrund der Einschaltung des Haussachverständigen der Versicherung erforderlich - und nicht etwa zur Nachbesserung des Ausgangsgutachtens.

Hinweis: Immer wieder gibt es Streit um die Erstattung von Sachverständigenkosten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten als erstattungsfähig anzusehen, wenn ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten diese Aufwendungen machen würde. Dieses Gebot verlangt vom Geschädigten jedoch nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich prinzipiell so zu verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen.


Quelle: AG Rotenburg (Wümme), Urt. v. 17.07.2015 - 5 C 150/15  
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2016)

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