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Behördliches Beschäftigungsverbot: Arbeitgeber muss nicht geeigneter Altenpflegehelferin keine Alternativaufgaben anbieten

Wenn ein Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeit durch eine behördliche Auflage nicht mehr nachgehen darf, kann ihm der Arbeitgeber dann kündigen?

Eine Arbeitnehmerin, die in den Bereichen Pflege und Betreuung tätig war, bekam Probleme: Die Aufsichtsbehörde untersagte dem Arbeitgeber die Beschäftigung der Frau. In dem Bescheid hieß es, dass sich bereits zahlreiche Personen über das Verhalten der Pflegerin gegenüber Bewohnerinnen und Bewohnern beschwert hätten. Die Behörde hatte den Sachverhalt eingehend geprüft und hielt die Arbeitnehmerin für eine pflegerische Tätigkeit nicht geeignet. Als Heimaufsicht verbot sie dem Arbeitgeber unter Strafandrohung, die Altenpflegehelferin mit pflegerischen, sozialen und allgemeinen Betreuungen der Heimbewohner zu beschäftigen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis personenbedingt. Dagegen klagte die Frau.

Ihre Kündigungsschutzklage wurde allerdings abgewiesen. Das Verbot der Heimaufsicht, die Arbeitnehmerin zu beschäftigen, rechtfertigt regelmäßig eine ordentliche personenbedingte Kündigung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann es nur geben, wenn es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar ist, die Arbeitnehmerin mit anderen Tätigkeiten zu beschäftigen. Umorganisationen sind in der Regel jedoch nur dann zumutbar, wenn sie auf Dauer nicht zu nennenswerten Einbußen in der Arbeitsökonomie und zu Unwirtschaftlichkeit führen. Hier war dem Arbeitgeber eine solche Maßnahme nicht zumutbar - die Kündigung war somit rechtmäßig.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten eine solche Kündigung stets prüfen lassen. Jeder Einzelfall liegt anders und der Arbeitgeber muss stets prüfen, ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz besteht.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 09.06.2016 - 7 Sa 1008/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2017)

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