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Geschwindigkeitsüberwachung: Das Unterschreiten der vorgeschriebenen Regelentfernung muss immer begründet werden

Von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung kann mit der Begründung abgesehen werden, dass die Messung entgegen den polizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien in einem zu geringen Abstand vor einer markierten Ortstafel durchgeführt wurde. In einem solchen Fall ist jedoch in den Urteilsgründen darzulegen, ob sachliche Gründe für die Wahl und Einrichtung der konkreten Messstelle bestanden haben.

Wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 160 EUR festgesetzt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen hin verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 320 EUR - von der Verhängung eines Fahrverbots wurde abgesehen. Das Oberlandesgericht Bamberg hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der es ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots begründet hat, lückenhaft sei. Die Argumentation, dass sich die Messstelle weniger als 200 m vor dem Ortsausgangsschild und die Bebauung an der Messstelle "weiter weg" befunden habe, reiche nicht aus. Zwar kann eine Geschwindigkeitsmessung, die unter Verletzung des in internen Verwaltungsanweisungen vorgegebenen Mindestabstands zu einem die Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichen vorgenommen wird, die Aufhebung eines Fahrverbots rechtfertigen. Allerdings gilt dies nicht ausnahmslos. Am Beginn oder am Ende einer geschlossenen Ortschaft kann bei besonderen Verkehrsverhältnissen die Regelentfernung unterschritten werden - zum Beispiel beim Fehlen von Fußwegen bei spürbarem Fußgängerverkehr, bei einmündenden Straßen, Firmenzufahrten, Schulen oder Kindergärten. Zum Vorliegen einer solchen Fallkonstellation hat das Amtsgericht hier aber keine Feststellungen getroffen.

Hinweis: Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung sind nach allgemeiner Ansicht sogenanntes Verwaltungsinnenrecht und entfalten keine unmittelbare Außenwirkung.


Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 22.02.2017 - 3 Ss Owi 178/17
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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