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Dumm, dümmer, arbeitslos: Holocaust-Leugnern darf außerordentlich gekündigt werden

Viele Menschen lernen einfach nur schwer dazu. Einige von ihnen sind sogar unverbesserlich - selbst wenn es sie den Arbeitsplatz kostet, wie im folgenden Fall.

Im Dienstwagen eines Außendienstlers wurden mehrere Musik-CDs mit rechtsradikaler Musik gefunden. Aus diesem Anlass kam es im Betrieb zwischen dem Arbeitnehmer und einer Kollegin zu einem Gespräch über den Holocaust. Dabei leugnete der Arbeitnehmer den Holocaust und machte obendrein noch weitere volksverhetzende Äußerungen. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhob dagegen Kündigungsschutzklage - vergeblich. Denn die außerordentliche Kündigung war in der Tat wirksam.

Der Arbeitnehmer hatte seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin verletzt, indem er in der Betriebsöffentlichkeit volksverhetzende und den Betriebsfrieden störende Äußerungen getätigt hatte. Eine vernommene Zeugin hatte sogar bestätigt, dass der Arbeitnehmer gesagt hatte, dass die Judentransporte nicht in dem Maße stattgefunden hätten und Juden nicht vergast worden seien.

Hinweis: Die Verleugnung oder Relativierung des Holocaust in der Betriebsöffentlichkeit rechtfertigt also eine fristlose Kündigung. Das sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber wissen.


Quelle: ArbG Hamburg, Urt. v. 18.10.2017 - 16 Ca 23/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2018)

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