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Grenzen guter Nachbarschaft: Ein klärendes Gespräch unter Nachbarn zu Bezäunungsplänen erspart den späteren Gang vors Gericht

Grundstücksstreitigkeiten zwischen Nachbarn beschäftigen immer wieder die Gerichte. Eigentlich schade, wenn sich Nachbarn auf diese Art und Weise begegnen. Dass der Gang vor die Gerichte aber eben auch nicht immer vermeidbar ist, zeigt der folgende Fall.

Hier ging es um zwei Grundstücke, die durch einen Maschendrahtzaun getrennt waren. Eines der Grundstücke war vermietet und die Mieter errichteten hinter dem Maschendrahtzaun ohne Zustimmung des Nachbarn einen 20 m langen Holzflechtzaun mit einer Höhe von 1,80 m. Zunächst wurde ein Schlichtungsverfahren durchgeführt, dann wurde wegen des Zauns die Klage eingereicht.

Der Holzflechtzaun musste tatsächlich beseitigt werden. Die Voraussetzungen für einen Beseitigungsanspruch lagen vor, da eine Beeinträchtigung der Grenzeinrichtung vorhanden war. Mit dem niedrigeren Maschendrahtzaun war eine verhältnismäßig unauffällige Art der Markierung der Grundstücksgrenze verbunden. Dieser Zaun war in seiner gesamten Beschaffenheit geschützt. Geschützt war dabei auch das Bild der Grenzanlage vor Veränderungen. Der Maschendrahtzaun konnte daher ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert werden; der Holzflechtzaun musste weichen.

Hinweis: Ein seit langer Zeit bestehender Grenzzaun darf also ohne die Zustimmung des Nachbarn nicht verändert werden. Für beide Nachbarn gilt im Übrigen, dass das gemeinsame Gespräch über die Grenzanlage wichtig ist.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.10.2017 - V ZR 42/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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