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Freiwilliges soziales Jahr: Gerichte sind sich in Sachen Unterhaltsanspruch während des FSJ uneins

Kinder haben in aller Regel einen Anspruch auf Unterhalt für die Zeit, in der sie sich in einer Ausbildung befinden. Was gilt, wenn ein Kind zum Beispiel nach dem Abschluss der regulären Schulausbildung und vor Beginn der weiteren Ausbildung ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) absolviert? Besteht in dieser Zeit weiterhin ein Unterhaltsanspruch? Diese Fragen hatte das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) jüngst zu klären.

Nach geltender Rechtsprechung kann ein Kind prinzipiell einen Anspruch auf Unterhalt haben, wenn es ein sogenanntes FSJ absolviert. Es hängt aber wie so oft in der Juristerei alles von den individuellen Umständen ab. Danach ist in erster Linie darauf zu achten, welche Ausbildung das Kind nach dem Jahr durchlaufen will. Ist das FSJ notwendige Voraussetzung für die spätere Ausbildung, ist nach Ansicht der meisten Gerichte auch weiterhin Unterhalt zu zahlen - sonst jedoch nicht. Schließlich, so die bisherige Begründung, habe das Kind die Pflicht, nach Schulabschluss alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden. Einige wenige Gerichte sind dabei jedoch nicht ganz so streng: Das freiwillige soziale Jahr diene schließlich dem Gemeinwohl und soll Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen unabhängig vom weiteren beruflichen Weg vermitteln. Das sei zu fördern, unter anderem, indem weiter Unterhalt in dieser Zeit zu zahlen ist.

Das OLG selber hat dazu kein abschließendes Votum abgegeben, da das den Fall betreffende Kind noch minderjährig war. Und der Schutz minderjähriger Kinder ist im Unterhaltsrecht besonders hoch, weshalb der Unterhalt unabhängig von den Besonderheiten im Streit um den Anspruch während des freiwilligen sozialen Jahres hier in jedem Fall zu zahlen war.

Hinweis: Unterhaltsfragen sind oft nicht so eindeutig, wie es mitunter zunächst scheint. Anzuraten ist deshalb immer die Einholung fachkundigen Rats.


Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.04.2018 - 2 UF 135/17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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