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Betreuung der Eltern: Eine Beschwerdebefugnis besitzt, wer auch die Interessen des Betreuten im Blick hat

Besteht die Notwendigkeit, für einen Elternteil einen Betreuer zu bestellen, kann es problematisch werden, wenn das Gericht eines der Kinder zum Betreuer bestellt. Ein anderes Kind könnte Aktivitäten befürchten, die mehr zum Wohl des Betreuers als des Betreuten erfolgen. Was in solchen Situationen zu machen ist, zeigt der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).

In dem ihm vorgelegten Fall wurde für die an Demenz erkrankte Mutter eine Betreuung durch einen ihrer Söhne eingerichtet - unter anderem mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge. Der andere Sohn war damit nicht einverstanden; er verlangte stattdessen einen familienfremden und neutralen Betreuer. Da das Amtsgericht seinem Anliegen nicht entsprach und den Betreuerwechsel ablehnte, legte er Beschwerde ein. Diese wurde verworfen, da der Sohn nicht beschwerdeberechtigt sei. Daraufhin wendete er sich an den BGH. Der gab ihm Recht.

Zwar können Angehörige nicht ohne weiteres Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers einlegen. Insbesondere steht das Recht nicht dem zu, der geltend macht, er werde selbst möglicherweise durch Handlungen des bestellten Betreuers geschädigt, zum Beispiel weil dessen Verhalten in seine spätere erbrechtliche Position eingreife. Wenn er aber geltend machen kann, im Interesse des Betreuten zu handeln, liegt durchaus eine notwendige Beschwerdebefugnis vor. Dabei ist - und dies betont der BGH hervorhebend - nicht zu differenzieren, ob der Angehörige nur oder im Wesentlichen im Interesse des Betreuten handelt. Es reicht, wenn er dessen Interessen mitverfolgt. Durchaus darf er - sogar überwiegend - im eigenen Interesse handeln. Deshalb wurde der Beschluss über die Verwerfung des Antrags auf Bestellung eines neuen Betreuers aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Hinweis: Unerwünschte Betreuungen können durch rechtzeitig erstellte Vorsorgevollmachten vermieden werden.


Quelle: BGH, Beschl. v. 08.01.2020 - XII ZB 410/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2020)

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