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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Nur bei kurzfristigen Parkverboten sollten Halter zum Versetzen ihres Pkw festgestellt werden

Fahrzeuge können wegen einer Behinderung von Reinigungsarbeiten abgeschleppt werden, wenn diese zuvor angekündigt waren. Ob Verweise auf alternative Strecken zur Durchführung von Straßenreinigungsmaßnahmen oder gar die Pflicht einer Halterfeststellung zur zeitnahen Beseitigung des störenden Fahrzeugs gegen eine erfolgte Zahlungsaufforderung helfen, zeigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen (OVG).

Die Halterin eines Pkw stellte ihr Fahrzeug innerorts ab. Zweieinhalb Wochen später wurden für diesen Bereich mobile Halteverbotsschilder aufgestellt, weil sechs Tage danach Straßenreinigungsarbeiten durchgeführt werden sollten. Auf Veranlassung des damaligen Stadtamts wurde das Fahrzeug schließlich abgeschleppt und auf ein Verwahrgelände verbracht. Für die Abschleppmaßnahme wurden Kosten von 275 EUR festgesetzt. Hiergegen wandte sich die Halterin und behauptete, dass das Abschleppen ihres Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen sei, da die Reinigung der Sinkkästen durch das Spezialfahrzeug der Reinigungsfirma nicht nur von der betreffenden Straße aus, sondern auch von einer alternativen Straße aus möglich gewesen sei. Hätte das Fahrzeug von dort aus die Reinigung des Sinkkastens vorgenommen, wäre es auch nicht durch das parkende Fahrzeug der Klägerin behindert worden.

Das OVG jedoch hat wie die Vorinstanz entschieden, dass das Abschleppen des Fahrzeugs nicht rechtswidrig war. Bereits das in dem Verwaltungsvorgang befindliche Lichtbild lasse erkennen, dass das Fahrzeug mit dem rechten Reifen sehr nah an dem nächstgelegenen Sinkkasten gestanden habe, so dass die Reinigung nicht ohne eine konkrete Gefährdung des Fahrzeugs möglich gewesen wäre. Zum anderen verfange der Verweis auf eine Reinigung von der alternativen Straße aus deshalb nicht, weil es sich dabei um eine Einbahnstraße handele, die von der vorgesehenen Straße aus nicht befahren werden dürfe.

Hinweis: Von Bedeutung ist auch der Hinweis des OVG, dass nur dann bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Verstoßes - zeitnahen Abschleppmaßnahme eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, sobald der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann.
 
 


Quelle: OVG Bremen, Beschl. v. 24.06.2020 - 1 LA 90/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2020)

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