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Ralf Schröper
Rechtsanwalt und Mediator
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Kein "Gewohnheitsrecht": Tariflicher Feiertagszuschlag für Ostersonntag

Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag. Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag.

Die Kläger sind seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung. Nach dem Tarifvertrag ist für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag von 175 % zu zahlen. Unter Feiertagsarbeit ist hier die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit zu verstehen. In der Vergangenheit zahlte die Arbeitgeberin für die Arbeit am Ostersonntag stets einen solchen Zuschlag und wies die Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung aus. Im Jahre 2007 leistete sie nur den tariflichen Sonntagszuschlag von 75 %.

Mit ihrer Klage fordern die Arbeitnehmer die Zahlung des höheren Feiertagszuschlags. Sie sind der Auffassung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet ebenfalls aus. Die Arbeitgeberin erfüllte in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich ihre vermeintliche tarifliche Verpflichtung, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen.


Quelle: BAG, Urt. v. 17.03.2010 - 5 AZR 317/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2010)

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