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Ralf Schröper
Rechtsanwalt und Mediator
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Recht auf informationelle Selbstbestimmung?: Videoüberwachung von Autofahrern stellt keinen Grundrechtsverstoß dar

Auslöser der in letzter Zeit zahlreich ergangenen Entscheidungen rund um die Problematik, ob die Überwachung von Autofahrern mittels Video- oder Fotoaufnahmen als Verstoß gegen deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu werten ist, waren ein Beschluss des OLG Rostock v. 20.03.2008 - 2 Ss (OWi) 128/07 I 99/07 und der darauffolgende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 11.08.2009 - 2 BvR 941/08.

Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass eine Verwertung von ohne konkreten Anlass aufgezeichneten Videoaufnahmen von Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht nicht zulässig ist. Dies sei jedenfalls dann ein Verstoß gegen Grundrechte der betroffenen Autofahrer, wenn es keine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für derartige Videoaufzeichnungen gäbe.

Nun hat das Oberlandesgericht Rostock zu eben dieser Thematik erneut Stellung genommen.

In der lediglich visuellen Überwachung einer Straße ohne Aufzeichnung des Bildmaterials liegt, auch wenn sie mittels einer Videokamera erfolgt, kein Eingriff in das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, so das Gericht.

Soweit hingegen die Videokamera Lebensvorgänge beobachtet, die dann auf Videobänder aufgenommen und später zu Beweiszwecken aufbereitet bzw. ausgewertet werden, liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Insoweit sei die seit dem 01.01.2008 neu gefasste Regelung des § 100 h Abs. 1 Satz Nr. 1 StPO jedoch eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung der hier verwendeten Videoaufzeichnungen.

Hinweis: Sollten Sie einen Verkehrsverstoß begangen haben und dieser mittels Foto- bzw. Video-Aufnahmen dokumentiert worden sein, sollten Sie einen entsprechenden Rechtsrat einholen. Aufgrund der Fülle der inzwischen zu dieser Problematik ergangenen Entscheidungen kann nur ein Fachmann beurteilen, ob es sich in Ihrem konkreten Fall lohnt, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.


Quelle: OLG Rostock, Beschl. v. 24.02.2010 - 2 Ss (OWi) 6/10 I 19/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2010)

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