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Ralf Schröper
Rechtsanwalt und Mediator
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Sprachkurs außerhalb der EU: Steuerliche Anerkennung von Sprachkursen im Ausland

Absolvieren Sie einen Sprachkurs im Ausland, der für Ihren Beruf wichtig ist, gibt es immer wieder Streit mit dem Finanzamt über die Anerkennung der damit verbundenen Aufwendungen. Bislang stellen sich die Finanzämter auf den Standpunkt, dass die Aufwendungen nur dann als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn der Kurs innerhalb der EU oder in einem der Staaten absolviert wurde, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (Island, Liechtenstein, Norwegen). Aufgrund eines bilateralen Abkommens werden darüber hinaus noch Sprachkurse in der Schweiz anerkannt.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie folgendes Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kennen: Einem Steward, der in einer Sprachschule in Cancun (Mexiko) einen Spanischkurs absolvierte, hat es nämlich den Werbungskostenabzug für Reisekosten und Kursgebühren zugestanden. Die berufliche Veranlassung war nachgewiesen, weil Stunden- und Kursplan darauf schließen ließen, dass

  • die Befriedigung privater Interessen lediglich von untergeordneter Bedeutung war,
  • der Sprachkurs im Rahmen eines vom Arbeitgeber genehmigten Bildungsurlaubs stattfand und
  • der Aufstieg zum Purser die Beherrschung einer zweiten Fremdsprache erforderlich machte.

Wenn Ihr Finanzamt den Werbungskostenabzug in einem vergleichbaren Fall versagt, sollten Sie sich also auf dieses Urteil berufen.


Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.09.2009 - 2 K 1025/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2010)

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