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Ralf Schröper
Rechtsanwalt und Mediator
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Ersatzhaftung für Unterhaltszahlungen: Hohe Voraussetzungen für finanzielle Inanspruchnahme der Großeltern

Kinder aus geschiedenen Ehen haben in der Regel einen Elternteil, bei dem sie wohnen, und einen, der für sie Unterhalt zahlt. Das Gesetz behandelt dabei die beiden in Natural- und Barunterhalt unterteilten Formen als einander gleichwertig. Ist von den Eltern kein Unterhalt zu erlangen, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass ersatzweise die Großeltern für ihre Enkel Unterhalt zu leisten haben.

Mit einem solchen Fall der Ersatzhaftung hatte sich das Oberlandesgericht Hamm zu beschäftigen. Die minderjährigen Kinder lebten bei ihrer Mutter. Sie gewährte ihnen also den Naturalunterhalt. Barunterhalt erhielten sie keinen, da der grundsätzlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete Vater nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden konnte. Die Mutter lehnte es wiederum ab, neben der Betreuung der Kinder auch die finanzielle Versorgung durch eine Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Sie betreue ihre Kinder schließlich, womit sie ihrer Ansicht nach ihre Unterhaltspflicht erfülle.

Daraufhin wurden ersatzweise die Großeltern in Anspruch genommen. Das sahen diese nicht ein und wehrten sich - mit Erfolg.

Das Gericht entschied, dass es nicht richtig ist, dass die Mutter der Kinder geltend macht, dass sie ihre Unterhaltspflicht durch die Kinderbetreuung erfüllt. Das könnte sie zwar im Verhältnis zum Kindesvater einwenden, nicht aber im Verhältnis zu den Großeltern. Denn diese haben eben nicht neben der Mutter, sondern ersatzweise für die Eltern für den Unterhalt einzustehen. Ersatzhaftung bedeutet, dass erst einmal zu prüfen ist, ob die Mutter nicht neben der Betreuung unter Beachtung des Alters der Kinder und sonstiger Umstände in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ist zu prüfen und zu verneinen, bevor auf die Großeltern zurückgegriffen werden kann.

Hinweis: Die Voraussetzungen, Großeltern ersatzweise auf Unterhalt in Anspruch nehmen zu können, sind demnach hoch. Es ist aber zu erwarten, dass die öffentlichen Kassen versuchen werden, diesen Weg zu beschreiten.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2012 - II-6 WF 232/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2013)

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