Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Ralf Schröper
Rechtsanwalt und Mediator
Schulstraße 38, 04668 Grimma
E-Mail: info@kanzlei-schroeper.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Patchworkfamilien: Namenswechsel der in die neue Ehe mitgebrachten Kinder unterliegt hohen Anforderungen

Ein typisches Problem von Patchworkfamilien: Nach der Scheidung heiratet die Mutter erneut und nimmt den Namen des Mannes an. Sie bekommen ein weiteres Kind. Hat die Mutter bei der erneuten Vermählung keinen Doppelnamen gewählt, fühlt sich das Kind, das sie in die neue Beziehung eingebracht hat, womöglich völlig ausgegrenzt. Denn es ist die einzige Person in der neuen Familie, die noch den alten Familiennamen trägt. Kann das Kind deshalb den Nachnamen der neuen Familie annehmen?

Der Gesetzgeber lässt einen Namenswechsel nur zu, wenn dies "zum Wohl des Kindes erforderlich ist". Die Voraussetzungen sind hoch. Als Kriterien hat die Rechtsprechung

  • das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil einerseits,
  • die Beziehung zum Stiefelternteil andererseits und
  • den Willen des Kindes

herausgearbeitet. Hinsichtlich des Verhältnisses zum anderen Elternteil entscheidet, ob Kindesunterhalt gezahlt wird und ob dieser Elternteil Interesse an seinem Kind zeigt. Ein längerer, unbekannter Aufenthalt bildet dabei zum Beispiel ein starkes Indiz für einen berechtigten Namenswechsel.

Bei dem Kriterium der Bindung an den Stiefelternteil ist sowohl auf die soziale Integration abzustellen als auch auf die Einbindung in die neue Familie. Dabei spielt die Dauer der neuen Situation ebenso eine Rolle wie die Heirat von Eltern- und Stiefelternteil sowie ein weiteres, aus der neuen Beziehung hervorgegangenes Kind.

Hinsichtlich des Willens des Kindes ist dessen Alter zu berücksichtigen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe, das sich mit der Problematik zu befassen hatte, hat vor diesem Hintergrund die Namensänderung zugelassen, die für ein 16 Jahre altes Kind beantragt wurde,

  • das seit fünf Jahren nichts mehr von seinem Vater gehört hatte,
  • dessen Vater keinen Unterhalt zahlte,
  • dessen Vater unbekannten Aufenthalts war,
  • dessen Vater aber Kontakt zu seiner Mutter hatte, die ihrerseits mit der Kindesmutter in Kontakt stand (einem Kontakt zum eigenen Kind stand theoretisch somit nichts entgegen).

Die Kindesmutter hatte wieder geheiratet und mit ihrem jetzigen Mann ein weiteres Kind.

Hinweis: Namensänderungen sind schwierig zu erreichen. Es ist für solche Anträge kompetente Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.04.2012 - 5 UF 199/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2013)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]