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Ralf Schröper
Rechtsanwalt und Mediator
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Keine generelle Zusendungspflicht: Arbeitnehmer müssen Zeugnis abholen

Unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber verpflichtet sind, ein Arbeitszeugnis zuzusenden, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) geklärt.  

Ein Arbeitnehmer forderte seine ehemalige Arbeitgeberin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf, ihm das Arbeitszeugnis zuzusenden. Als diese sich weigerte, erhob er Klage. Daraufhin teilte ihm seine ehemalige Arbeitgeberin mit, dass das Zeugnis unterschrieben im Betrieb zur Abholung bereitläge. Der Arbeitnehmer bestand jedoch auf die Zusendung.

Erst im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht bekam er dann das Zeugnis überreicht und der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt. Dem Arbeitnehmer wurden die Gerichtskosten auferlegt. Dagegen wehrte er sich mit einer Beschwerde. Das LAG hat der Beschwerde nicht stattgegeben, da ihm zu Recht die Gerichtskosten auferlegt worden waren. Arbeitnehmer haben ihr Zeugnis im Betrieb abzuholen. Zwar existieren auch Ausnahmefälle, z.B. wenn es dem Arbeitnehmer aufgrund der Entfernung unzumutbar ist, das Zeugnis abzuholen. Entsprechende Ausnahmefälle fanden hier jedoch keine Anwendung.

Hinweis: Arbeitnehmer haben ihr Zeugnis abzuholen, wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, es zu übersenden. Das Landesarbeitsgericht hat im vorliegenden Fall zudem darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer im Gütetermin die Klage auch hätte zurücknehmen können. Dann wären die Gerichtsgebühren gar nicht erst angefallen. Die Anwaltskosten in der ersten Instanz hat ohnehin jede Partei selbst zu tragen. Einen Kostenerstattungsanspruch gibt es im Arbeitsrecht nicht, selbst wenn der Arbeitnehmer gewonnen hätte.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.02.2013 - 10 Ta 31/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2013)

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