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Ralf Schröper
Rechtsanwalt und Mediator
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Angst vor Überwachung: Betriebsrat hat nur im Ausnahmefall Anspruch auf externen Internetanschluss

Betriebsräte haben in der Regel einen Anspruch auf einen Internetanschluss. Aber gilt dies auch für einen externen Anschluss unabhängig vom angebotenen Intranetzugang?

Ein Betriebsrat hatte seit Jahren einen externen Internetzugang über ein sehr teures Internet-By-Call-Verfahren. Die Kosten betrugen pro Jahr ca. 2.000 EUR. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit, dass sie die Kosten nicht mehr übernehmen wolle und der Betriebsrat den Internetanschluss über das betriebsinterne Intranet nutzen könne. Der Betriebsrat sah ein, dass die Kosten recht hoch waren, und verlangte alternativ die Einrichtung eines technisch neueren, externen Internetanschlusses mit einer Flatrate. Dafür entstünden maximal Kosten in Höhe von jährlich 240 EUR. Bei einem Internetanschluss über das betriebsinterne Intranet befürchte er Überwachungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber. Damit scheiterte er jedoch vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Der Betriebsrat konnte keinen externen Internetanschluss verlangen. Die Ausgaben für einen externen Anschluss waren nach Auffassung der Richter nicht erforderlich, denn die Arbeitgeberin hatte den Betriebsrat bislang weder überwacht noch ausgeforscht. Mit einem Internetzugang über das betriebsinterne Intranet werden keine weiteren Kosten verursacht. Der Arbeitgeber kommt damit den Informations- und Kommunikationsbedürfnissen des Betriebsrats voll nach.

Hinweis: Viele Betriebsräte arbeiten mit dem Internet. Generell lohnt sich die Frage, wer welche Zugriffsrechte auf die Protokolle hat. Versucht ein Arbeitgeber, den Betriebsrat auszuspionieren und zu überwachen, dürfte auch ein Anspruch auf einen externen Internetanschluss bestehen.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.01.2013 - 13 Ta BV 8/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2013)

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