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Wenn der SUV muckt: Kaum wahrnehmbare Motorgeräusche in bestimmten Situationen sind kein erheblicher Mangel

Tritt ein Fahrgeräusch immer nur unter bestimmten Umständen auf und ist es für einen Insassen nur nach vorherigem Hinweis wahrnehmbar, liegt ohne Vorliegen eines technischen Mangels auch kein Grund vor, die Rücknahme des Fahrzeugs zu verlangen. Das gilt nicht nur für Kleinwagen, sondern durchaus auch für Fahrzeuge der höheren Preiskategorie.

Ein Autokäufer verlangte von seinem Autohaus gegen Rückzahlung des Kaufpreises die Rücknahme seines SUV eines deutschen Herstellers. Nach seiner Behauptung weise das Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von ca. 70 bis 80 Stundenkilometern ungewöhnliche Geräusche auf. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bestätigt zwar die Geräusche, konnte dabei jedoch keinen technischen Mangel feststellen.

Das Landgericht Münster hat entschieden, dass der Käufer kein Recht zur Rückgabe des Fahrzeugs hat, da kein erheblicher Mangel vorlag. Bei dem beanstandeten Geräusch handelte es sich nicht um einen erheblichen Fehler, der den Wert des gekauften Fahrzeugs oder seine Eignung zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung aufhebt. Dabei war für das Gericht auch von Bedeutung, dass das Geräusch bei eingeschaltetem Radio oder Klimaanlage nicht oder zumindest kaum hörbar war.

Hinweis: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nur gelegentliche, unter ganz bestimmten Umständen kurzzeitig auftretende Veränderungen des Motorgeräuschs auch bei einem Fahrzeug der Spitzenklasse nicht als Mangel angesehen werden kann. Abzustellen ist hierbei nicht auf die Wahrnehmungen und Empfindungen eines durchschnittlichen, nicht besonders für das Geräusch sensibilisierten Fahrzeugführers oder -insassen.


Quelle: LG Münster, Urt. v. 15.11.2016 - 15 O 152/15
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2018)

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