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Unterhalt: Wann ist ein Anspruch auf Kindesunterhalt verwirkt?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, wann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt verwirkt ist. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat diese Regelung für entsprechend anwendbar erklärt, wenn es um Kindesunterhalt geht.

Worum geht es? Ein Gericht setzte die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts fest. Der Kindesvater zahlte trotzdem nicht. Das Kind bzw. die Mutter hätten vollstrecken können, unterließen dies jedoch zunächst und unternahmen auch sonst nichts, um an den Unterhalt zu kommen. Als die Vollstreckung dann Jahre später eingeleitet wurde, machte der Kindesvater dann geltend, dass der Anspruch auf den rückständigen Unterhalt zumindest teilweise verwirkt sei.

Das OLG gab dem Vater in erheblichem Umfang recht. Es wies darauf hin, dass ein Anspruch verwirkt ist, wenn er über einen gewissen Zeitraum nicht geltend gemacht wird und weitere Umstände vorliegen, die eine Verwirkung begründen.

Unterhalt ist zu zahlen, wenn dieser tatsächlich vom Unterhaltsberechtigten benötigt wird. Wenn ein Gericht Unterhalt zuspricht, ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung umgesetzt wird. Sollte länger als ein Jahr nicht gegen den Unterhaltspflichtigen vorgegangen werden, ist der Anspruch verwirkt - es sei denn, Vollstreckungsversuche wären aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten voraussichtlich erfolglos geblieben.

So kam es im entschiedenen Fall dazu, dass die Vollstreckung wegen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs für unzulässig erklärt wurde, soweit sie einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vor Einleitung der Zwangsvollstreckung betraf.

Hinweis: In Unterhaltsangelegenheiten darf mit der gegebenenfalls zwangsweisen Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs nicht länger als ein Jahr gewartet werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Unterhaltsanspruch als verwirkt angesehen wird. Diese Rechtsprechung betrifft jedoch nicht alle Arten von Ansprüchen, sondern bezieht sich allein auf Unterhaltsansprüche.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 13.05.2013 - 2 WF 82/13 
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2014)

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