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Erkennungssysteme und Verschlüsselungen: Urheberschutz darf nicht vornehmlich der Wettbewerbsbehinderung dienen

Nintendo vertreibt die tragbaren DS- und die stationären Wii-Konsolen. Mit ihnen sind auch nur Spiele von Nintendo kompatibel, oder?

In die Spielekonsolen wird ein Erkennungssystem eingebaut, ebenso wie auf dem Träger des Videospiels ein verschlüsselter Code installiert wird. Dadurch soll die Verwendung illegaler Kopien von Videospielen verhindert werden. Eine andere Firma verkauft original Nintendo-Konsolen mit zusätzlicher Software, die aus Anwendungen unabhängiger Hersteller besteht. Die technischen Maßnahmen zum Schutz der Konsolen werden damit umgangen und deaktiviert. Dagegen klagt nun Nintendo.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht in Mailand bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung. Der EuGH entschied, dass nur solche technischen Maßnahmen geschützt sind, die vom Inhaber des Urheberrechts nicht genehmigte Handlungen verhindern oder unterbinden sollen. Dieser Rechtsschutz muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und darf keine Vorrichtungen oder Handlungen untersagen, die einen anderen wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben, als technische Schutzvorkehrungen zu rechtswidrigen Zwecken zu umgehen. Daher muss das Mailänder Gericht nun prüfen, ob andere wirksame Schutzmaßnahmen zu geringeren Beeinträchtigungen führen könnten.

Hinweis: Kopierschutzmaßnahmen müssen dem Schutz von Urheberrechten dienen und dürfen nicht vorwiegend den Ausschluss von Wettbewerbern bezwecken. Es stellt sich also die Frage, ob der Schutzmechanismus vorwiegend dazu dient, die Benutzung raubkopierter Spiele zu vermeiden, oder dazu, andere Anbieter von Spielen oder Software von der Nintendo-Plattform auszuschließen. Die Entscheidung dieser Frage bleibt spannend.


Quelle: EuGH, Urt. v. 23.01.2014 - C-355/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2014)

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