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Ehegattenerbrecht: Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments bei testierunfähigem Ehegatten

Ehegatten errichten oft ein gemeinschaftliches Testament. Die bekannteste Form ist das sogenannte Berliner Testament. Was gilt, wenn ein Ehegatte von diesem Testament abrücken will, der andere aber unterdessen geistig nicht mehr im Vollbesitz seiner Kräfte ist, hat das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) aktuell entschieden.

Generell regelt das Gesetz für den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments, dass er notariell beurkundet zu erklären ist und wirksam wird, wenn er dem anderen Teil des gemeinschaftlichen Testaments zugegangen ist, dieser also die Widerrufserklärung erhalten hat. Wie aber erfolgt die Zustellung, wenn die geistigen Fähigkeiten des anderen erheblich nachgelassen haben - so sehr, dass er nicht mehr testierfähig ist? Gelten dann Besonderheiten? Kann etwa das gemeinschaftliche Testament in dieser Situation nicht mehr widerrufen werden, weil der andere nicht mehr selbständig in der Lage ist, anderweitig über seinen Nachlass zu verfügen? Die letzte entscheidende Frage hat das OLG verneint. Es hat geurteilt, dass das gemeinschaftliche Testament auch gegenüber demjenigen wirksam widerrufen werden kann, der selbst nicht mehr testierfähig ist.

Es ist allerdings darauf zu achten, wem die Widerrufserklärung zugestellt wird. Wurde wie in diesem Fall für den nicht mehr testierfähigen Ehegatten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt, ist jener auch der richtige Empfänger dieser Erklärung.

Hinweis: Wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen, das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde und der andere Ehegatte der Scheidung zugestimmt hat, entfällt das wechselseitige Erbrecht der Ehegatten. Wer in der Zeit davor, zum Beispiel gleich nach der Trennung, seine erbrechtliche Situation klären möchte, sollte eine letztwillige Verfügung errichten - also ein Testament schreiben. Besteht ein gemeinschaftliches Testament, bedarf es eines notariell beurkundeten Widerrufs, damit es unwirksam wird.


Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.06.2013 - 15 W 764/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2014)

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