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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Keine Chance für notorische Serienkläger

Es gibt Zeitgenossen, die nur auf die Fehler von Arbeitgebern bei Stellenausschreibungen warten, sich dann auf diese bewerben und auf eine Entschädigung hoffen.

Ein promovierter 60-jähriger Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei bewarb sich auf eine Stellenanzeige, in der ein Rechtsanwalt (m/w) als Berufsanfänger oder mit einer Berufserfahrung von ein bis drei Jahren gesucht wurde. Seine Bewerbung wurde abgelehnt, den potentiellen Arbeitgeber verklagte er daraufhin wegen einer Altersdiskriminierung auf eine Entschädigung in Höhe von 60.000 EUR.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ließ offen, ob die Stellenausschreibung an sich tatsächlich altersdiskriminierend war. Denn es wies die Klage schon aus ganz anderen Gründen ab. Der Rechtsanwalt hatte sich - unabhängig von Rechtsgebiet, Kanzlei oder Einsatzort - bereits zuvor vielfach auf Stellenanzeigen für Berufseinsteiger beworben und schon mehrfach im Fall der Ablehnung eine Entschädigung gefordert. Zudem erfüllte er nicht die Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle.

Hinweis: Das Verlangen einer Entschädigung wegen einer Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes kann rechtsmissbräuchlich sein. Arbeitgeber sollten in Bewerbungsverfahren sämtliche Schritte protokollieren. Gleiches gilt aber auch für Arbeitnehmer, die eine Diskriminierung vermuten. So lassen sich Indizien am besten rekonstruieren.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.10.2013 - 21 Sa 1380/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2014)

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