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Zugewinngemeinschaft: Vorzeitige Aufhebung benötigt kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis

Haben Ehegatten keinen besonderen Vertrag geschlossen, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Werden sie geschieden, stellt sich die Frage nach dem Anspruch auf Zugewinnausgleich. Für jeden Ehegatten ist getrennt zu ermitteln, welchen Zugewinn er in der Ehe erwirtschaftet hat. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaften konnte, hat von dem Mehrbetrag die Hälfte an den anderen auszugleichen.

Geregelt wird der Zugewinnausgleich in der Regel im zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung. Für das Anfangsvermögen ist dabei der Tag der Eheschließung maßgeblich, für das Endvermögen der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Als Sonderfall regelt das Gesetz, dass völlig unabhängig von einem Scheidungsverfahren ein Ehegatte nach dreijähriger Trennung verlangen kann, die Zugewinngemeinschaft durch Richterspruch aufzuheben. Dies kann er unter anderem dann verlangen, wenn er selbst zugewinnausgleichspflichtig ist, aber kein Scheidungsverfahren einleiten will.

Ein Motiv für ein solches Verfahren kann sein, dass im Güterstand der Zugewinngemeinschaft kein Ehegatte ohne die Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen verfügen kann. Besteht das Vermögen überwiegend aus einem Vermögensgegenstand - zum Beispiel einer Immobilie -, könnte also ein Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, um die Immobilie verkaufen zu können, auch wenn der andere Ehegatte dagegen ist. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass dieses unter Umständen geplante Vorgehen kein Grund ist, eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach Ablauf von drei Trennungsjahren abzulehnen. Ob unter diesen Umständen der Verkauf der Immobilie ohne Zustimmung des anderen stattfinden kann, ist eine andere Frage.

Hinweis: Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wird selten beantragt. Wenn dies geschieht, dann im Zweifel nicht grundlos. Der Gegner sollte sich dazu also Gedanken machen.


Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 31.01.2014 - 12 WF 10/14
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2014)

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