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Zeugnisanspruch: "Befriedigend" ist Messlatte für die Beweis- und Darlegungslast bei Bewertungen

Viele Zeugnisse weisen heutzutage eine "gute" oder noch bessere Beurteilung aus. Haben Arbeitnehmer aber deshalb einen Anspruch darauf?

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt die Arbeitnehmerin einer Zahnarztpraxis ein Arbeitszeugnis mit der Bewertung "zur vollen Zufriedenheit". Das wollte sie nicht akzeptieren und klagte auf eine gute Leistungsbeurteilung - ein "stets zur vollen Zufriedenheit". Die Angelegenheit landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), und das gab der Arbeitgeberin Recht. Seiner Ansicht nach kommt es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt ist auch weiterhin die Note "befriedigend". Möchte ein Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder gar sehr gut gerecht geworden ist. Erteilt der Arbeitgeber ein schlechteres Zeugnis als ein befriedigendes, muss wiederum er darlegen und beweisen, dass die schlechtere Note gerechtfertigt ist.

Hinweis: Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richtet sich auf ein inhaltlich "wahres" Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote. Außerdem muss ein Zeugnis nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.


Quelle: BAG, Urt. v. 18.11.2014 - 9 AZR 584/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2015)

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