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Häufiger Streitpunkt: Umgangsrecht mit Übernachtung entspricht grundsätzlich dem Kindeswohl

Kommt es zu einem Streit wegen der Ausübung des Umgangsrechts, stellen sich zwei Fragen besonders häufig:

  1. Findet der Umgang begleitet oder unbegleitet statt?
  2. Beinhaltet die Ausübung des Umgangsrechts die Übernachtung beim umgangsberechtigten Elternteil?

Mit der zweiten Frage hatte sich das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) zu befassen.

Das Amtsgericht hatte den Umgang des Vaters mit seinem Sohn geregelt und dabei auch die Übernachtung bei ihm vorgesehen. Die Mutter wehrte sich nicht gegen den Umgang an sich, wohl aber dagegen, dass ihr Sohn beim Vater übernachtet.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, sprach sich also für die Übernachtungen aus.

Zunächst stellte das Gericht klar, dass sich ein Gericht bei großer Entfernung zwischen Kind und umgangsberechtigtem Elternteil nur ganz ausnahmsweise gegen eine Übernachtung aussprechen darf, da andernfalls faktisch eine Einschränkung des Umgangsrechts entstehen würde. Diese Konstellation lag im zu entscheidenden Fall aber nicht vor.

Bei entsprechender Nähe zwischen den Wohnorten kann das Gericht durchaus frei für oder gegen eine Übernachtung entscheiden. Eine Entscheidung für einen Umgang ohne Übernachtung müsse aber besonders begründet und gerechtfertigt werden. Übernachtungen sind der Regelfall und entsprechen grundsätzlich dem Kindeswohl.

Die Mutter hatte den Verdacht geäußert,

  • der Vater konsumiere Drogen und Alkohol,
  • das dreieinhalb Jahre alte Kind habe noch nie auswärts übernachtet,
  • der Kindesvater schüre bei den Besuchen die Konfliktsituation, indem er dem Kind "Geheimnisse" verrate, und
  • der Umgang finde faktisch meist bei den Großeltern statt und nicht beim Vater.

Diese Einwände blieben recht pauschal und konnten teilweise vom Vater entkräftet werden, weshalb das OLG sich hier entschieden für die Übernachtungen beim Vater aussprach.

Hinweis: Die Übernachtungsfrage wird ein Streitpunkt in der Praxis bleiben. Grundsätzlich ist die Position dessen, dem das Umgangsrecht zusteht, stärker. Ein Umgangsrecht zu haben bedeutet, dass das Kind auch über Nacht bleiben darf.


Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.01.2013 - 6 UF 20/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2013)

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