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Ehegattenunterhalt: Einstandspflicht für Kosten gerichtlicher Verfahren

In einer intakten Ehe ist ein Ehegatte meist bereit, Kosten zu übernehmen, die den anderen betreffen. Das mag auch für die Kosten eines zu führenden Rechtsstreits gelten. Wenn sich die Eheleute getrennt haben, ist dies meist nicht mehr der Fall - umso weniger, wenn der Prozess gegen den Ehegatten selbst geführt werden soll. Trotzdem kann dieser zur Kostentragung verpflichtet sein.

In guten Zeiten sollten Ehegatten nicht nur einander beistehen, sie sind dazu sogar gesetzlich verpflichtet. Das bedeutet u.a. auch, dass der finanziell Bessergestellte die Kosten des anderen zu übernehmen hat, um einen Rechtsstreit zu führen.

Das gilt nicht nur in den guten Zeiten einer Ehe: Diese Pflicht besteht auch, wenn der Anspruch sich gegen den Ehegatten richtet. Das hat also zur Folge, dass der Bessergestellte ggf. den Anwalt zu bezahlen hat, der im Namen des Ehegatten gegen ihn klagen will.

Wird der finanzierte Prozess verloren, hat der finanzierende Ehegatte nur dann einen Anspruch auf Erstattung des Geleisteten, wenn dies ausdrücklich der Billigkeit entspricht. Hat eigenes Verhalten den Anlass gegeben, das Gerichtsverfahren einzuleiten, spricht einiges dafür, dass der geleistete Betrag selbst dann nicht zu erstatten ist, wenn das Verhalten sachbezogen korrekt war.

Hinweis: Hilfskonstruktionen wie z.B. das Angebot, die Prozesskosten darlehensweise zu zahlen und diese nur dann zurückzuverlangen, wenn der Prozess verloren wird, unterlaufen die Billigkeitsregelung. Provokatives und streitsüchtiges Verhalten kann also teuer werden.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 15.10.2013 - 2 UFH 8/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2014)

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