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Umgangsrecht: Umgangsvereitelung kann zu Schadensersatzpflicht führen

Streitigkeiten über den Umgang mit den Kindern sind für alle Beteiligten äußerst unangenehm. Heftig gerungen wird um die Frage, was dem Wohl des Kindes entspricht. Hoch emotional wird verhandelt und durch gerichtliche Entscheidung oder - was zum Glück öfter der Fall ist - durch einen Vergleich geregelt, wann der Umgang mit den Kindern stattfindet. Und doch wird diese Regelung nicht immer umgesetzt.

Meist ist es die Mutter, bei denen die Kinder nach der Trennung weiter leben. Dann begehrt der Vater den entsprechenden Umgang. Gibt es in der Umsetzung Probleme, wirft meist der Vater der Mutter vor, sie torpediere die Kontakte. Und er habe keine Chance, wenn die Kinder gegen ihn beeinflusst werden. Das Gegenargument der Mutter ist dann oft, dass die Vorwürfe nicht zuträfen - die Kinder wollen einfach nicht zum Vater, dagegen könne sie auch nichts machen.

Unterbleibt der Kontakt trotz Regelung, kann der Vater beantragen, dass ein Ordnungsgeld gegen die Mutter verhängt wird. Ebenso kann er Schadensersatz verlangen, wenn er konkrete Geldausgaben für den vorgesehenen Umgang hatte, die durch den Umgangsentzug automatisch sinnlos waren. Nun fragt man sich berechtigterweise: Wer muss hier nun was beweisen?

Der betreuende Elternteil hat nicht nur augenscheinlich mehr Rechte, sondern auch Pflichten. Dabei muss er den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht nur zulassen; er muss diesen Umgang sogar positiv fördern. Somit ist es im Großteil aller Fälle die Mutter, die das gemeinsame Kind motivieren und positiv auf den Umgang mit dem Vater einstimmen muss. Nur so können laut Rechtsprechung Loyalitätskonflikte verhindert werden - und zwar zum Wohl des Kindes.

Hinweis: In der praktischen Konsequenz bedeutet dies: Wenn ein Umgang nicht stattfindet, ist es an dem betreuenden Elternteil, zu erklären und zu beweisen, dass alles Zumutbare unternommen wurde, den Umgang zu ermöglichen. Gelingt der Nachweis nicht, wird die Schuld am nicht umgesetzten Umgang bei diesem Elternteil gesehen. Umso wichtiger ist es also, Umgangsregelungen zu finden, die auch wirklich umgesetzt werden können.


Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2014 - 4 UF 22/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2015)

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