Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Häusliches Arbeitszimmer: Wie teilen Ehegatten die Kosten bei gemeinsamer Nutzung auf? Sie können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2007 nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigen, wenn das Zimmer den (qualitativen) Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis einschließlich VZ 2006 konnten Sie Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR steuermindernd berücksichtigen, wenn Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand oder die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausmachte. Kürzlich musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) erneut mit den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer befassen und urteilte:
Hinweis: Das Urteil betrifft noch die Rechtslage bis einschließlich VZ 2006. Durch die gesetzliche Neuregelung können ab dem VZ 2007 Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet - dann allerdings unbegrenzt. Quelle: BFG, Urt. v. 23.09.2009 - IV R 21/08
(aus: Ausgabe 04/2010)
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