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Der neue Untermieter: Ein sittenwidriger Vertragsabschluss schützt nicht vor Räumungsvollstreckung

Dass nicht nur Vermieter mit miesen Tricks aufwarten können, zeigt der Fall des Oberlandesgerichts München (OLG). Doch mit diesem Trick haben die Mieter eindeutig auf das falsche Pferd gesetzt.

Zwischen Mieter und Vermieter bestand ein Gewerbemietverhältnis. Nachdem die Mieterin eine Kündigung des Mietvertrags erhalten hatte und sogar rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden war, schloss sie mit einem weiteren Mieter einen Untermietvertrag. Der sollte nun dazu führen, dass eine Vollstreckung nicht mehr möglich ist.

Nicht mit dem OLG: Denn das erklärte den Abschluss des Untermietvertrags für sittenwidrig, da das Mietverhältnis bereits durch eine Kündigung beendet worden war. Die über die bloße Vertragswidrigkeit hinausgehende, besondere Verwerflichkeit beruhte darin, dass der Mieter gerichtlich zur Räumung verurteilt worden war, woraufhin der Vermieter die Räumung unmittelbar vollstrecken wollte. In einem solchen Fall drängte es sich für die Richter mehr als auf, dass der Mieter den Untermietvertrag nur zu dem Zweck geschlossen hatte, diese Vollstreckung zu verhindern oder zu erschweren.

Hinweis: Eine bevorstehende Zwangsräumung kann also nicht durch den Abschluss eines weiteren Mietverhältnisses herausgezögert werden. Denn ein solcher ist dann sittenwidrig, wenn das Mietverhältnis bereits durch eine Kündigung beendet worden ist.


Quelle: OLG München, Urt. v. 02.05.2019 - 32 U 1436/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2019)

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