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Videoüberwachung von Gemeinschaftsräumen: Verarbeitung personenbezogener Daten kann auch ohne Einwilligung Betroffener zulässig sein

Dass die Videoüberwachung das Zeug zum Klassiker hat, liegt in der Natur von technischen Neuerungen, die schnell an ihre rechtlichen Fragen und folglich an deren Grenzen stoßen. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Grundsatzurteil zur Videoüberwachung von Gemeinschafträumen in einer Wohnungseigentumsanlage bzw. in einem Mietshaus gefällt.

Ein Mann wohnte in einer Eigentumswohnung in Rumänien. Die übrigen Eigentümer beschlossen dann die Installierung von Videoüberwachungskameras in den Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes. Die erste Kamera war auf die Fassade des Gebäudes gerichtet, während die zweite und die dritte Kamera im Foyer des Erdgeschosses und im Aufzug des Gebäudes installiert wurden. Dagegen klagte der Mann.

Das Landgericht Bukarest beschloss, das Verfahren auszusetzen und die Angelegenheit dem EuGH vorzulegen. Der entschied, dass das EU-Recht so auszulegen ist, dass nationale Vorschriften rechtmäßig sind, auch wenn ohne Einwilligung der betroffenen Personen ein Videoüberwachungssystem in den Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes installiert wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn berechtigte Interessen wahrgenommen werden, die darin bestehen, den Schutz und die Sicherheit von Personen und Eigentum zu gewährleisten. Dies zu prüfen, obliegt den jeweils vorlegenden Gerichten.

Hinweis: Grundsätzlich kann es also auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen rechtmäßig sein, ein Videoüberwachungssystem in den Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes zu installieren.


Quelle: EuGH, Urt. v. 11.12.2019 - C-708/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2020)

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