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Erben müssen zahlen: Keine vorzeitige Kündigung wegen Erkrankung des Gewerbemieters möglich

Eine schwere, womöglich gar tödlich verlaufende Krankheit ist nicht nur ein Drama für den Betroffenen und dessen Angehörige. Auch geschäftliche Beziehungen leiden automatisch an dem Schicksal des Einzelnen. Doch so tragisch das auch ist, stellte sich vor dem Oberlandesgericht Rostock (OLG) die rechtliche Frage, ob ein Gewerbemieter vor solchem Hintergrund einfach kündigen darf.

Es ging um die Zahlung von Miete für den Peilturm Arkona. Der damalige - inzwischen verstorbene - Mieter hatte im März 2017 erklärt, dass er sein Mietverhältnis aufgrund seiner schweren Erkrankung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden wolle. Da der Mietvertrag jedoch bis zum 31.12.2017 befristet war, verlangte der Vermieter die Mieten nun von den Erben auch für die Monate Mai bis Dezember 2017 ein.

Das OLG gab dem Vermieter Recht. Jedenfalls im Gewerberaummietverhältnis rechtfertigt die Erkrankung des Mieters keine fristlose Kündigung. Deshalb war die Kündigung vom März 2017 unwirksam - und die Miete musste gezahlt werden.

Hinweis: Gewerbemieter genießen im Gegensatz zu Mietern von Wohnraum kaum einen sozialen Schutz. Daran sollten Gewerbemieter stets denken.


Quelle: OLG Rostock, Urt. v. 09.07.2020 - 3 U 78/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2020)

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