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Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß: Festsetzung des Steuerbetrags ist nicht mit den Regeln zur Vermögensteuer gleichzusetzen

Wer den Kauf einer eigenen Immobilie plant, sollte unbedingt auch jene Kosten im Blick haben, die sich nicht direkt auf den Immobilienwert beziehen. So sollte auch die Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden, denn um die kommt man beim besten Willen nicht herum. Das wollte ein Ehepaar anzweifeln - und musste sich vom Finanzgericht Münster (FG) eines Besseren belehren lassen.

Die Eheleute kauften sich zum ersten Mal ein Familienwohnheim für den Preis von rund 420.000 EUR. Für den Erwerb beantragten sie Baukindergeld, das sie auch erhielten. Das Finanzamt setzte dann mit zwei Bescheiden Grunderwerbsteuer von jeweils 13.650 EUR fest. Dagegen zogen die Eheleute vor Gericht. Sie waren der Auffassung, die Festsetzung der Grunderwerbsteuer sei verfassungswidrig. Sie hätten netto rund 60.000 EUR in dem Jahr verdient, eine Grunderwerbsteuer von 27.300 EUR würde damit gegen das Übermaßverbot verstoßen.

Das FG wies die Klage jedoch ab und merkte an, dass die angewandten Vorschriften durchaus verfassungsgemäß seien, auch wenn die steuerliche Gesamtbelastung der Eheleute gut 50 % ihres Einkommens übersteige. Die Grundsätze zur Vermögensteuer gelten schließlich nicht für die Grunderwerbsteuer. Somit verstößt die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Kauf eines Hauses einer Familie für Wohnzwecke nicht gegen das Grundgesetz.

Hinweis: Vor dem Hauskauf sollten die Käufer sich über alle Kosten Gedanken machen und diese mit einkalkulieren. Es geht dabei nicht nur um die Grunderwerbsteuer - auch Vermessungs-, Notar- und Gerichtskosten sind zu berücksichtigen.


Quelle: FG Münster, Urt. v. 20.08.2020 - 8 K 470/19 E,GrE
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2020)

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