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Fernabsatzverträge und ihre Ausnahme: EuGH verneint Widerrufsrecht bei Onlinekäufen von Veranstaltungstickets

Auch für Kultur- oder Sportveranstaltungen können Karten online gekauft werden. Wie es dabei mit dem Widerrufsrecht bei Internetverträgen aussieht, musste das Amtsgericht Bremen (AG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen, als ein Ticketkäufer sich nach coronabedingter Konzertabsage nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen wollte.

Peter Maffay live! - das wollte sich der Kläger in diesem Fall nicht entgehen lassen und kaufte online Tickets für ein Konzert in Braunschweig. Bei der entsprechenden Konzertagentur handelte es sich nicht um die Veranstalterin, sondern um eine Ticketsystemdienstleisterin. Statt Peter Maffay kam schließlich die Corona-Pandemie - das Konzert wurde abgesagt und der Mann erhielt einen Gutschein. Damit war er nicht einverstanden und verlangte den von ihm gezahlten Ticketpreis zurück. Schließlich klagte er beim AG, das dem EuGH den Fall vorlegte - das AG wollte wissen, ob der Käufer überhaupt ein Widerrufsrecht seines Vertrags hatte.

Zuerst einmal steht einem Verbraucher, der mit einem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat, laut EU-Richtlinie grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum das Recht zu, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Frist beträgt normalerweise 14 Tage und kann sich verlängern, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Der EuGH stellte jedoch klar, dass beim Kauf unmittelbar sowohl beim Veranstalter als auch über einen Vermittler kein Widerrufsrecht besteht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde. So ist ein Widerrufsrecht unter anderem in dem Fall ausgeschlossen, wenn eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht.

Hinweis: Bei sogenannten Haustürgeschäften oder bei Käufen im Internet gibt es ein Widerrufsrecht. Handelt es sich aber um einen Onlinekauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen, gibt es eine Ausnahme von der Ausnahme, nämlich keine Widerrufsmöglichkeit - kompliziert, aber wichtig zu wissen.


Quelle: EuGH, Urt. v. 31.01.2022 - C-96/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2022)

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