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Krank zur Arbeit: Arbeitgeber muss für Folgen des Fehlverhaltens seines Geschäftsführers haften

Dieser Fall ist Folge der Corona-Pandemie und der Verstöße gegen diesbezügliche Anordnungen. Dass eine mögliche Infektion Grund genug sein sollte, zu Hause zu bleiben, ist zwar nicht besonders neu. Interessant sind allerdings die Konsequenzen eines gegenteiligen Verhaltens - und die können auch Arbeitgeber teuer zu stehen kommen, wie der Fall des Landesarbeitsgerichts München (LAG) zeigt.

Der Geschäftsführer einer Immobilienfirma kam im August 2020 mit Erkältungssymptomen aus dem Urlaub zurück. Er ging weiterhin zur Arbeit und fuhr eine Woche später mit einer Mitarbeiterin gemeinsam in einem Pkw zu zwei Eigentümerversammlungen - weder er noch die Mitarbeiterin trugen eine Maske. Man ahnt die Folgen: Der Geschäftsführer wurde kurz darauf positiv auf das Corona-Virus getestet. Seine Kollegin erhielt daraufhin eine Quarantäneanordnung und musste ihre für das folgende Wochenende geplante Hochzeitsfeier mit etwa 100 Gästen absagen. Die Stornokosten beliefen sich auf 5.000 EUR, die sie von ihrem Arbeitgeber ersetzt verlangte und einklagte - erfolgreich.

Der Arbeitgeber musste nach Ansicht des LAG zahlen, denn sein Geschäftsführer hatte eine Pflichtverletzung begangen, indem er trotz Erkältungssymptomen zur Arbeit kam. Er hätte vorher abklären müssen, ob eine Corona-Infektion vorlag. Wäre der Geschäftsführer nicht zur Arbeit gekommen oder zumindest nicht mit der Mitarbeiterin gemeinsam in einem Auto gefahren, hätte diese ihre Hochzeit wie geplant feiern können. Der Arbeitgeber muss folglich die Stornokosten übernehmen.

Hinweis: Dieses Urteil sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen, da der Arbeitgeber für ein Fehlverhalten seines Geschäftsführers haften musste.


Quelle: LAG München, Urt. v. 14.02.2022 - 4 Sa 457/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2022)

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