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Nicht ohne Verfahrensbeistand: Selbst bei bekanntem Kindeswillen darf Gericht auf "Kinderanwalt" nicht einfach verzichten

In einem Sorgerechts- oder Umgangsverfahren wird Kindern in der Regel ein Verfahrensbeistand bestellt. Eine ältere Begrifflichkeit dazu ist "Anwalt des Kindes", wobei das deshalb missverständlich ist, weil häufig Sozialpädagogen diese Rolle freiberuflich einnehmen. Dass es selbst für ein Gericht schwierig ist, auf die Bestellung eines solchen Verfahrensbeistands zu verzichten, weil es meint, den Kindeswillen klar zu kennen, zeigt der folgende Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist immer dann erforderlich, wenn die Möglichkeit eines Interessengegensatzes zwischen dem Kind und seinen Eltern besteht. Streiten also die Eltern miteinander über das Kind, besteht die Gefahr, dass sie die Interessen des Kindes aus dem Blick verlieren. Entgegengesetzte Anträge der Eltern zur Sache sind ein Indiz für das Bestehen eines solchen Interessengegensatzes.

Dabei ist es laut OLG auch nicht ausreichend, dass das Familiengericht (FamG) meint, den Kindeswillen bereits zu kennen. Die Rolle des Verfahrensbeistands ist es gerade, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Es ist in erster Linie seine Aufgabe, den authentischen Willen des Kindes zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen. Zudem hat der Verfahrensbeistand auch die Aufgabe, das Kind in geeigneter Weise über Gegenstand und Verlauf des Verfahrens zu unterrichten und zu prüfen, ob im Interesse des Kindes ein Rechtsmittel einzulegen ist. Das OLG gab daher die Akte zurück an das FamG, um die Bestellung des Verfahrensbeistands nachzuholen und unter Berücksichtigung dessen Berichts neu zu entscheiden.

Hinweis: Dass sich das Kind genauso wie vor dem FamG gegenüber einem Verfahrensbeistand äußern würde, ist spekulativ. Dies gilt gleichermaßen für die Annahme, der in einem Vorverfahren eingesetzte Verfahrensbeistand hätte bei Beauftragung im vorliegenden Verfahren den gleichen Kindeswillen ebenso ermittelt.
 
 


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 19.10.2022 - 13 UF 148/22
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2022)

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