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Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit: Verzicht auf Eilverfahren kann im Unterhaltsprozess Nachteile bringen

Unterhaltsentscheidungen sind in der Regel "sofort wirksam", so dass der Unterhaltsgläubiger sofort vollstrecken kann, obwohl noch in zweiter Instanz über die Höhe gestritten wird. Das regelt § 116 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), wonach der Amtsrichter bei Unterhaltsentscheidungen in der Regel die sofortige Wirksamkeit anordnen soll. Wer vom Amtsgericht - Abteilung Familiengericht (FamG) - zu Unterhalt verurteilt wird, setzt häufig große Hoffnungen in die nächste Instanz - das Oberlandesgericht (OLG) - und geht nicht davon aus, dass er schon alles bezahlen muss, bevor die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Lesen Sie, was das OLG Karlsruhe dazu sagt.

Hier ging es um laufend 1.400 EUR Ehegattenunterhalt und knapp 8.000 EUR Rückstand. Zwischen dem laufenden Unterhalt und dem Rückstand wird deshalb häufig unterschieden, weil es dabei um die Sicherung des Lebensunterhalts geht. Und hier hatte das zuständige FamG nur den laufenden Unterhalt mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit versehen - die Frau wollte aber auch den Rückstand sofort erhalten. Wer aber auch die Rückstände sofort haben will, muss dem FamG klar darlegen, warum auch diese schon vorläufig zur Sicherung des Lebensbedarfs dringend benötigt werden, beispielsweise weil sich wegen des nicht gezahlten Unterhalts erhebliche Kontobelastungen angesammelt haben.

Das OLG Karlsruhe meinte hierzu, dass die Frau darauf verzichtet habe, in einem zweiten Verfahren eine einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG zu beantragen, die mit Erlass sofort wirksam und vollstreckbar gewesen wäre. Dies sei ein Indiz dafür, dass sie nun auch noch abwarten könne, bis das OLG über den Fall insgesamt entschieden habe.

Hinweis: Die sofortige Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit ist für den Unterhaltsschulder misslich, wenn er davon ausgehen kann, dass er zu viel Gezahltes faktisch nicht zurückbekommen wird, weil der Unterhaltsgläubiger alles verbraucht und über keinerlei andere materiellen Werte verfügt.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.10.2022 - 5 UF 107/22
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2022)

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