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Missstände angeprangert: Ohne gravierende Vertragsverletzungen darf Vereinsmitgliedern kein Hausverbot erteilt werden

Selbstverständlich dürfen Eigentümer und Vermieter Hausverbote aussprechen. Doch dass dies nicht ganz so einfach ist, wie es sich anhört, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Köln (LG).

Eine Frau war Mitglied in einem Verein, der ein Tierheim betrieb. Über die Haltung der Tiere beschwerte sie sich mehrfach beim Vereinsvorstand und schließlich schriftlich beim Bürgermeister der Stadt, beim Tierschutzbund, dem Finanzamt und der Berufsgenossenschaft. Die Tiere würden nicht ordnungsgemäß gehalten und hätten nicht ausreichend Futter, die Anlage sei ungepflegt und gefährlich, Bissverletzungen unter den Tieren würden in Kauf genommen und Tiere würden ohne sachlichen Grund eingeschläfert oder in ungepflegtem Zustand vermittelt. Die Geschäftsführerin des Vereins sei nicht geeignet, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Verein kündigte der Frau daraufhin die Mitgliedschaft und sprach ihr gegenüber ein Hausverbot aus. Die Kündigung wurde zwar zurückgenommen, doch gegen das Hausverbot klagte die Frau. Das LG gab ihr Recht.

Das Hausverbot war unwirksam. Es lag kein sachlicher Grund vor. Die Frau hatte Tatsachenbehauptungen gegenüber den Stellen getätigt, die dazu berufen sein könnten, die Missstände zu überprüfen und ggf. dagegen vorzugehen. Die Mitteilungen erfolgten unter der Wahrnehmung berechtigter Interessen und waren zulässig.

Hinweis: Eine Lehre aus diesem Fall ist, dass ein Hausverbot gegenüber Vereinsmitgliedern in aller Regel rechtswidrig sein wird. Das gilt jedenfalls so lange, wie diese keine gravierenden Vertragsverletzungen begangen haben.


Quelle: LG Köln, Urt. v. 28.11.2018 - 4 O 457/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2019)

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